Rn. 83

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ausnahmsweise kann eine Pensionszusage wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein und daher nicht zur Rückstellungsbildung berechtigen. Ein solcher Fall soll ua dann vorliegen, wenn sich der ArbN seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern durch eine Entgeltumwandlung (§ 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG) entziehen will (BAG vom 17.02.1998, DB 1998, 1039).

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