Rn. 82

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wird einem GmbH-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, hat dies grds seitens der Gesellschafterversammlung zu erfolgen. Sie ist für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers und somit auch für die Zusageerteilung zuständig, sofern sich nicht etwas anderes aus Gesetz oder Satzung ergibt (vgl BGH vom 25.03.1991, DB 1991, 1065). Dies gilt sowohl für Gesellschafter-Geschäftsführer als auch für Fremdgeschäftsführer.

Pensionszusagen, die nicht vom zuständigen Gesellschaftsorgan erteilt wurden, sind schwebend unwirksam. Für sie dürfen also keine Rückstellungen gebildet werden.

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