Rn. 11

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Antragstellung ist keine Anspruchsvoraussetzung, sondern hat lediglich verfahrensrechtliche Wirkungen, er ist Sachentscheidungsvoraussetzung. Erfolgt die Kindergeldfestsetzung, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, stellt der Festsetzungsbescheid den Rechtsgrund für die Zahlung dar; der Festsetzungsbescheid ist nicht nichtig, Selder in Brandis/Heuermann, § 67 EStG Rz 6 (Oktober 2021). Der Antrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs 3 AO, BFH vom 12.12.2011, III R 41/07, BStBl II 2012, 681. Ein Antrag ist iSd § 171 Abs 3 AO "gestellt", wenn er bei der zuständigen Behörde eingeht. Wann der Berechtigte den Antrag zur Post gegeben hat, ist nicht maßgebend.

Der Kindergeldantrag kann mit Rückwirkung gestellt werden. Ab dem 01.01.2018 wird das Kindergeld jedoch nur noch für 6 Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt (§ 66 Abs 2 EStG aF; ab 18.07.2019: § 70 Abs 1 S 2 EStG), ausführlich dazu s § 66 Rn 70ff (Pust); § 70 Rn 65ff (Pust).

Zum verspäteten Eingang eines Kindergeldantrags erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist vgl FG D'dorf vom 08.05.2008, 14 K 2450/07 Kg, EFG 2008, 1685.

 

Rn. 12–15

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge