Rn. 118

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der Antrag auf eine Familienleistung ist gemäß Art 60 Abs 1 S 1 VO (EG) Nr 987/2009 bei dem zuständigen Träger zu stellen. Zuständiger Träger iSd Art 60 Abs 1 S 1 VO (EG) Nr 987/2009 ist auch der im nachrangig zuständigen Mitgliedsstaat zuständige Träger. Dies ergibt sich aus Art 68 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004. Danach hat der im nachrangig zuständigen Mitgliedsstaat zuständige Träger den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiterzuleiten, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten. Damit macht ein in Deutschland wohnender Elternteil, der bei einem in Deutschland zuständigen Träger einen Antrag auf Familienleistungen stellt, mit diesem Antrag auch seine in einem anderen Mitgliedstaat bestehenden Ansprüche fristwahrend geltend, Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Art 68 VO (EG) Nr 883/2004 Rz 14 (Dezember 2017). Die Weiterleitung des Antrags an den Träger im vorrangig zuständigen Mitgliedsstaat kann jedoch nur dann erfolgen, wenn der – im nachrangig zuständigen Mitgliedsstaat zuständige – Träger, bei dem der Antrag eingereicht worden ist, aufgrund der Angaben des Antragstellers erkennen kann, dass ein anderer Mitgliedsstaat vorrangig zuständig ist. So unterbleibt die Weiterleitung des Antrags zB dann, wenn der in Deutschland mit den Kindern lebenden Mutter bei Antragstellung die Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den im EU-Ausland lebenden Vater der Kinder nicht bekannt ist, s Rn 134.

 

Rn. 119

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ab dem 01.05.2010 kann ein Anspruch auf eine Familienleistung nicht deshalb abgelehnt werden, weil der andere Elternteil einen dazu notwendigen Antrag im zuständigen Mitgliedsstaat nicht gestellt hat. Dies betrifft die Fälle, in denen eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistung zu erheben, dieses Recht nicht wahrnimmt, dh keinen Antrag stellt, vgl dazu aber das Vorabentscheidungsersuchen des BFH v 08.05.2014, III R 17/13, BStBl II 2015, 329, nachfolgend EuGH v 12.10.2015, C-378/14, HFR 2015, 1190 (Trapkowski). Nach Art 60 Abs 1 S 3 VO (EG) Nr 987/2009 hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, in diesem Fall einen von dem anderen Elternteil gestellten Antrag auf Familienleistungen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für einen Antrag, der von einer als Elternteil behandelten Person oder von einer Person oder Institution, die als Vormund des Kindes behandelt wird, gestellt wird. Der zuständige Träger des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats hat über den Antrag des anderen Elternteils auch dann zu entscheiden, wenn der Anspruch auf die Familienleistung dem Elternteil zusteht, der den erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

 

Rn. 120

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

In diesem Zusammenhang kann auch der Regelung in Art 68a VO (EG) Nr 883/2004 Bedeutung zukommen. Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt nach Art 68a (EG) VO Nr 883/2004 der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedsstaat des Wohnorts der Familienangehörigen die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger an die natürliche oder juristische Person aus, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.

 

Rn. 121–125

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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