Rn. 130

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist nach § 62 Abs 1 S 2 EStG, der durch das Gesetz zur Änderung des FreizügigkeitsG/EU und weiterer Vorschriften v 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) eingefügt worden ist, zudem, dass der Berechtigte sowie das Kind (§ 63 Abs 1 S 3 EStG) durch die an den Berechtigten sowie an das Kind vergebene ID-Nr (§ 139b AO) identifiziert werden; dadurch werden ungerechtfertigte Doppelzahlungen vermieden, BT-Drucks 18/2581, 20; vgl A 3 DA-KG 2021. Die Vorschrift gilt gemäß § 52 Abs 49a S 4 u 5 EStG nur dann für Kindergeldfestsetzungen, die Zeiträume betreffen, die vor dem 01.01.2016 liegen, wenn der Antrag auf Kindergeld erst nach dem 31.12.2015 gestellt wurde, BFH v 31.08.2021, III R 10/20, BStBl II 2022,186.

An die Personen, die die in § 62 Abs 1 S 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen, wird nach § 139b AO eine ID-Nr vergeben, weil sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und damit nach § 1 Abs 1 2 EStG unbeschränkt estpfl sind oder nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt estpfl behandelt werden (§ 139a Abs 2 AO). Eine bereits am 31.12.2015 bestehende und über diesen Zeitpunkt fortgeltende Kindergeldfestsetzung wird nachträglich unrichtig und ist nach § 70 Abs 2 EStG rückwirkend zum 01.01.2016 zu ändern, sofern die in § 62 Abs 1 S 2 EStG vorgeschriebene Identifizierung des Berechtigten nicht möglich, ist, § 52 Abs 49a S 1 EStG; A 3 Abs 3 DA-KG 2021.

 

Rn. 131

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

An eine kindergeldberechtigte Person mit Wohnsitz im EU-Ausland kann jedoch nach den §§ 139a, 139b AO keine ID-NR vergeben werden. Insoweit ist die Vorschrift des § 62 Abs 1 S 2 EStG nicht europarechtskonform. In diesen Fällen ist die Regelung des § 63 Abs 1 S 4 EStG, der den Fall betrifft, dass das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl ist (§ 139a Abs 2 AO), auf den Kindergeldberechtigten analog anzuwenden; dieser hat sich in anderer geeigneter Weise zu identifizieren, BFH v 01.07.2020, III R 22/19, BStBl II 2022, 176; BFH v 01.07.2020, III R 39/18, BFH/NV 2021, 451.

 

Rn. 132–142

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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