Rn. 121

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 63 Abs 1 S 3 Hs 2 EStG werden Kinder, die weder im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU noch in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet oder in der Schweiz, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten iSd § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG, dh eines gemäß § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt StPfl, A 23.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2021 iVm A 23.2 Abs 1 DA-KG 2021. Nach dem Austrittsabkommen EU/VK sind auch Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, zu berücksichtigen, sofern der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt vor dem 01.01.2021 begründet wurde, A 23.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2021. Berechtigte nach § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG erhalten somit nur dann Kindergeld, wenn das Kind in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat (vgl BFH v 12.07.2011, III B 111/10, BFH/NV 2011, 1897; FG D'dorf v 23.04.1998, 10 K 4965/97 Kg, EFG 1998, 1015). Ein Kind, das einen 2 Jahre dauernden Missionarsdienst in den USA leistet, verfügt während dieses Zeitraums über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, BFH v 13.07.2016, XI R 8/15, BStBl II 2016, 952.

 

Rn. 122–129

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge