Rn. 261

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Gegen die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs 61a S 2 EStG aF, die die Anwendung des neu gefassten § 62 Abs 2 EStG aF vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss v 13.12.2005 auf alle noch offenen Verfahren anordnet, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, BFH v 15.03.2007, III R 93/03, BStBl II 2009, 805; BFH v 15.03.2007, III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298.

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