Gabert in H/H/R, § 6 EStG Rz 420 (April 2018).

 

Rn. 405

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der Teilwertbegriff begleitet das deutsche ESt-Recht seit seiner Entstehung. Inhaltlich setzt er die Zugehörigkeit eines WG zu einem Unternehmen voraus, dieses WG stellt einen Teil in der Gesamtheit der Vermögenswerte des Unternehmens dar. Damit soll der Unterschied zum Einzelveräußerungspreis (Liquidationswert) begrifflich deutlich gemacht werden. Erstmals im EStG 1934 ist dann die Teilwertdefinition legalisiert worden (§ 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG). Bei aller Kritik insb aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise ist es bislang nicht gelungen, den Teilwertbegriff durch einen besseren abzulösen. Auch die sog Verschärfung der Teilwertabschreibung durch das StEntlG 1999/2000/2002 hat dem Grunde nach an dieser Begriffsbildung nichts geändert – zumindest wenn man die praktischen Auswirkungen ansieht, denn auch zuvor war eine Berücksichtigung des (niedrigeren) Teilwertes nur bei einer dauernden Wertminderung möglich (s Rn 475).

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