Rn. 413

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das HGB (§ 253 Abs 1 u 2 HGB) im Gefolge von Art 35 der 4. EG-Richtlinie spricht vor dem Hintergrund der unter s Rn 401 dargestellten ökonomischen Gesetzmäßigkeiten von "niedrigerem beizulegendem Wert". Begrifflich wird also nicht auf die Gesamtheit des Unternehmens und der darin verbundenen WG abgehoben, sondern eine im Grunde nichts sagende Wertungskomponente normiert, die der Auslegung noch mehr als der Teilwertbegriff bedarf. Da in die 4. EG-Richtlinie und in die Transformation durch das HGB der Gedanke der Steuerneutralität ganz intensiv eingebracht worden ist, muss eigentlich nach Art einer umgekehrten Maßgeblichkeit von einer inhaltlichen Übereinstimmung ausgegangen werden. Materielle Unterschiede sind entweder systematisch unbegründet oder können bei den in der praktischen Arbeit iRd bei einschlägigen Bilanzierungsfragen immer vorhandenen erheblichen Ermessensspielräumen vernachlässigt werden.

 

Rn. 414

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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