Rn. 17

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Nach § 52 Abs 15a EStG aF (jetzt: § 52 Abs 11 EStG) war § 5b EStG erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2010 beginnen, anzuwenden. Ein hiervon abweichender Anwendungszeitpunkt konnte mittels Rechts-VO festgelegt werden (§ 51 Abs 4 Nr 1c EStG). Von dieser Möglichkeit machte das BMF mit der VO zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtungen nach § 5b des EStG (AnwendungszeitpunktverschiebungsVO, kurz AnwZpvV) v 20.12.2010, BGBl I 2010, 2135 Gebrauch. Somit gilt die Verpflichtung nach § 5b EStG erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

 

Rn. 18

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Um die Einführung der E-Bilanz zu erleichtern, enthielt Rz 27 des BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 eine Nichtbeanstandungsregelung für das Erstjahr. Eine weitere Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts, die einer erneuten Rechts-VO bedurft hätte, wurde somit ausgeschlossen. Die Übermittlungspflicht greift folglich erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2011 beginnen, jedoch wurde es bei Übermittlungen im und für das Kj 2012 bzw das Wj 2012/2013 nicht beanstandet, wenn Bilanzen und GuV noch in Papierform eingereicht wurden; die Gliederungsvorschriften der Taxonomie fanden in diesem Fall keine Anwendung.

 

Rn. 19

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Im Hinblick auf den besonderen sachlichen Anwendungsbereich existierten für inländische und ausländische Betriebstätten, steuerbefreite Körperschaften mit stpfl wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit BgA (s Rn 5ff) "zur Vermeidung unbilliger Härten" besondere Übergangsregelungen, wonach die Inhalte der Bilanz und GuV erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2014 beginnen, elektronisch zu übermitteln sind (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 7).

 

Rn. 19a

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bei PersGes ist der Berichtsbestandteil "Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften" erst für Wj, die nach dem 31.12.2014 beginnen, verpflichtend elektronisch zu übermitteln (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 20; s Rn 29). Die Übergangsphase wurde seitens der Wirtschaft und der Softwarehersteller als notwendig erachtet, weil die Angaben nicht pro Gesellschaftergruppe, sondern pro Gesellschafter zu tätigen und ebenfalls im XBRL-Format zu übermitteln sind. Das hierfür erforderliche Zahlenwerk wurde in der Praxis regelmäßig außerhalb der Buchführungssysteme entwickelt, sodass seitens der Unternehmen Anpassungen der Prozesse erforderlich waren (s Grabowski, BBK 2019, 313f).

Die Inhalte der Sonder- und Ergänzungsbilanzen werden in der Praxis ebenfalls idR außerhalb der Buchhaltung geführt, sodass die Daten nicht im XBRL-Format vorliegen (s Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011, 751; Grabowski, BBK 2019, 313f). Aus diesem Grund blieb es für Wj, die vor dem 01.01.2015 enden, seitens der FinVerw unbeanstandet, wenn diese Bilanzen nicht als jeweils eigene XBRL-Instanz, sondern im Freitextfeld "Sonder- und Ergänzungsbilanzen" im Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen" im Datensatz der Gesamthand übermittelt wurden (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 22; s Rn 30).

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