Rn. 37

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Für eine erfolgreiche Übermittlung muss der Datensatz den in der Taxonomie hinterlegten Rechenregeln genügen. Folglich sind Positionen, die auf Mussfeld-Ebene stehen und nicht die Positionseigenschaften "Summenmussfeld", "Mussfeld" oder "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht" innehaben, als "rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" gekennzeichnet (s Technischer Leitfaden zur HGB-Taxonomie 6.3 v 01.04.2019, Stand: 02.07.2019, 18). Eine Ausnahme besteht lediglich für Davon-Positionen, die zwar einen inhaltlichen Bestandteil der übergeordneten Position bilden, jedoch nicht rechnerisch verknüpft sind.

In der folgenden Tabelle wird beispielhaft die Rechenregel der Position "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" dargestellt. Aus dieser folgt, dass alle Positionen, die auf Ebene des Mussfelds (mit optionalem Kontennachweis) "Kasse" liegen, als "rechnerisch notwendig, soweit vorhanden" gekennzeichnet sind.

 

Beispiel für eine rechnerisch notwendige Position

Rechenregel Bezeichnung der Position Positionseigenschaft
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks Summenmussfeld
+ Schecks Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ Kasse Mussfeld, Kontennachweis erwünscht
+ Bundesbankguthaben Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ Guthaben bei Kreditinstituten Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ sonstige nicht zuordenbare flüssige Mittel Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
+ soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Position "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks"

Die Übermittlungspflicht greift für rechnerisch notwendige Positionen nur, wenn sie werthaltig sind, denn ohne sie würde die Summe der Positionen nicht dem Wert der Oberposition entsprechen (s BMF v 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 Rz 14). Fraglich erscheint daher, ob der Anspruch auf rechnerische Richtigkeit des Datensatzes grds ausreicht, um eine Ausweitung der Übermittlungspflicht auf Positionen, die über den in § 5b EStG iVm § 51 Abs 4 Nr 1b EStG definierten Mindestumfang hinausgehen, vorzunehmen.

Zur Vermeidung einer solchen Ausweitung wird seitens der FinVerw nicht beanstandet, wenn zur Herstellung der rechnerischen Richtigkeit Auffangpositionen verwendet werden (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: Oktober 2019, 12). Im vorliegenden Beispiel könnte insoweit die Auffangposition "sonstige nicht zuordenbare flüssige Mittel" verwendet werden. Die werthaltige Übermittlung des Mussfelds "Kasse" kann damit jedoch nicht umgangen werden (s Rn 38).

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