Rn. 204

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 15a EStG würde während der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage eingefroren und insgesamt nicht zur Anwendung gelangen. Erst nach einem Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung würden die verrechenbaren Verluste wieder aufleben.

Wird ein bestehendes negatives Kapitalkonto aus der Zeit vor Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage mit entsprechend festgestellten verrechenbaren Verlusten während der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung durch Gewinne in der StB gemindert oder gar ausgeglichen, besteht für eine weitere Verlustberücksichtigung nach dem Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung keine Notwendigkeit mehr.

Die während der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage entstandenen Gewinne unterliegen nicht der Besteuerung. Eine Verrechnung der vor der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage entstandenen Verluste nach dem Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung würde de facto dazu führen, dass die zunächst nur verrechenbaren Verluste nachträglich zu Ausgleichsfähigen würden. Im Weiteren wäre für die Anwendung des § 15a Abs 3 EStG kein Raum (s Schultze, FR 1999, 978 Tz 5.1.). Die Befürchtung läge nahe, dass sich Gestaltungen etablieren, in denen Verluste aus der Zeit vor Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage mit entsprechend hoher EK-Ausstattung als ausgleichsfähig zu qualifizieren wären, und während der Zeit der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage das EK an die Mitunternehmer "ausgeschüttet" wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge