Rn. 270

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Mit BMF vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 Rz 39–Rz 42 hat die FinVerw zu den Auswirkungen der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage auf die KSt Stellung genommen. Danach gilt das Folgende:

(1)

Keine Korrektur des nach § 5a EStG ermittelten Gewinns

Der nach § 5a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der KSt weder um vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG oder § 8a Abs 1 KStG noch um nichtabziehbare Ausgaben iSd § 10 KStG oder den nichtabziehbaren Teil der Ausgaben iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG zu korrigieren.

(2)

Mischbetriebe

Ist Unternehmensgegenstand einer Körperschaft nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (Mischbetrieb), so werden der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr und der Gewinn für den übrigen Bereich getrennt ermittelt. BMF vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486 Rz 39 gilt bei Mischbetrieben nur für solche nichtabziehbaren Ausgaben bzw Ausschüttungen, die dem Bereich zuzuordnen sind, für den der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt wird.

(3)

Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs 4 EStG

Der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs 4 EStG ist bei der Beendigung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG bzw beim Ausscheiden von einzelnen WG aus dem BV dem Gewinn – ggf verteilt auf fünf Jahre – hinzuzurechnen und erhöht insoweit das jeweilige zvE.

(4)

Nichtanrechnung ausländischer Steuern

Soweit der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt wird, kommt entsprechend der für die ESt geltenden Regelung des § 5a Abs 5 S 2 EStG eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG, zu denen Einkünfte iSd § 34d Nr 2 Buchst c EStG herangezogen worden sind, nicht in Betracht.

 

Rn. 271–279

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge