Rn. 7

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 57 Abs 6 EStG ergänzt die in § 52 Abs 24 EStG aF enthaltene Rechtsanwendungsvorschrift bezüglich des dort angesprochenen § 34f Abs 3 S 3 EStG. Diese durch das StÄndG 1992 v 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) eingeführte Bestimmung lässt erstmals auch hinsichtlich einer Steuerermäßigung einen Ermäßigungs-Rücktrag zu. § 57 Abs 6 EStG bestimmt, dass bei Anwendung dieses Rücktrages nicht auf frühere Zeiträume als auf die zweite Hälfte 1990 und auf die für diesen Zeitraum festgesetzte ESt zurückgegriffen werden kann.

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