Rn. 240
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 51a Abs 3 EStG regelt zum einen die Fälle, in denen die ESt durch den Steuerabzug abgegolten ist, sowie zum anderen die Fälle, in denen Einkünfte bei der Veranlagung zur ESt oder beim LStJA nicht erfasst werden. Wird die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten, wie das der Fall ist
- beim Steuerabzug vom Arbeitslohn in den Fällen der Antragsveranlagung (§ 46 Abs 1 Nr 8 EStG), wenn der ArbN eine Veranlagung nicht beantragt (§ 46 Abs 4 S 1 EStG),
- beim Steuerabzug vom Arbeitslohn bei beschränkt StPfl (§ 50 Abs 2 S 1 EStG) sowie
- beim Steuerabzug bei beschränkt StPfl nach § 50a Abs 1 und 4 EStG (§ 50 Abs 2 S 1 EStG) und
- beim Steuerabzug bei KapErtr, wenn die Steuer als AbgSt nach § 43 Abs 5 EStG erhoben worden ist und der StPfl keinen Antrag auf Veranlagung stellt (§ 51a Abs 2d EStG),
gilt dies entsprechend für die Zuschlagsteuern, die auf die Steuerabzugsbeträge entfallen (§ 51a Abs 2d EStG), Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 111 (Juni 2020).
Rn. 241
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Erfolgt im Wege des Steuerabzugs eine Überzahlung von Zuschlagsteuern, kann diese – vom LStJA durch den ArbG abgesehen – nach Abschluss des Kj nur durch einen Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG geltend gemacht und eine Erstattung bewirkt werden, Loschelder in Schmidt, § 51a EStG Rz 4 (42. Aufl); FG BdW vom 23.01.1992, 9 V 2/90, EFG 1992, 245.
Rn. 242
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die zweite Alternative des § 51a Abs 3 EStG betrifft Einkünfte, die bei der Veranlagung zur ESt oder beim LStJA nicht erfasst werden. Dies sind insbesondere
- der vom ArbG pauschal besteuerte Arbeitslohn nach § 40 Abs 3 S 3 EStG und auf pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG (§ 40b Abs 5 iVm § 40b Abs 3 S 3 EStG), Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 112 (Juni 2020).
- Sachprämien nach § 37a (§ 37a Abs 2 S 1 iVm § 40 Abs 3 S 3 EStG),
- Sachzuwendungen iSd § 37b EStG (§ 37b Abs 3 S 1 und 2 EStG iVm § 40 Abs 3 S 3 EStG) sowie
- Einkünfte, die der Freigrenze von EUR 410 nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG unterfallen.
Auch in diesen Fällen findet keine Veranlagung zur ESt statt, da gemäß § 40 Abs 3 EStG der nach den §§ 40–40b EStG vom ArbG pauschal besteuerte Arbeitslohn sowie die pauschale LSt bei der Veranlagung des ArbN zur ESt keine Berücksichtigung findet. Die Erhebung der Zuschlagsteuern erfolgt in diesem Fall auf die vom ArbG abzuführende pauschalierte LSt, vgl BFH vom 01.03.2002, VI R 171/98, BStBl II 2002, 440 zu § 3 SolZG.
Rn. 243
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Da sich die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs iSd LSt-Abzugs auch auf die Zuschlagsteuern erstreckt, darf der ArbN wegen der Regelung in § 51a Abs 5 EStG evtl Fehler in der Zuschlagsteuer-Anmeldung seines ArbG nicht hinnehmen, sondern darf (vgl BFH vom 20.07.2005, VI R 165/01, BStBl II 2005, 890) und muss die LSt-Anmeldung seines ArbG selbst anfechten. In einer nachfolgenden ESt-Veranlagung könnte ein derartiger Fehler nicht mehr korrigiert werden.
Rn. 244–249
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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