Rn. 9

Stand: EL 128 – ET: 06/2018

Die Vorschrift bewirkt ein BA-Abzugsverbot. Die jeweiligen Sonder-BA sind folglich iRd zweistufig vorzunehmenden Ermittlung des Gewinns der PersGes, konkret im Sonderbetriebsbereich, außerbilanziell hinzuzurechnen u wirken sich für ESt- bzw KSt-Zwecke entsprechend gesellschafterbezogen aus. Für GewSt-Zwecke wirkt sich die Gewinnermittlungsvorschrift des § 4i EStG über § 7 S 1 GewStG auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags der PersGes aus.

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