Rn. 183

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities, "SPE") können bei Vorliegen eines Control-Verhältnisses in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fallen. Die FinVerw vertritt die Auffassung, dass Verbriefungszweckgesellschaften iRv Asset-Backed-Securities-Gestaltungen, deren Unternehmensgegenstand der rechtliche Erwerb von Forderungen aller Art u/o die Übernahme von Risiken aus Forderungen u Versicherungen ist, nicht für Zwecke der Zinsschranke als konzernangehörige Unternehmen zu qualifizieren sind, wenn eine Einbeziehung in den Konzernabschluss allein aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Nutzen- u Risikoverteilung erfolgt (BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rz 67). Diese Auffassung ist mE augenscheinlich auf die entsprechende Gesetzesbegründung zurückzuführen, welche sich allerdings nicht im Gesetzeswortlaut widerspiegelt (Hennrichs, DB 2007, 2102). Vielmehr wird in § 4 Abs 3 S 5 EStG auf den iRd EK-Vergleichs anzuwendenden Rechnungslegungsstandard verwiesen. Nach IFRS 10 können solche Verbriefungszweckgesellschaften grds als konzernangehörig zu konsolidieren sein. Dabei ist nach IFRS 10 zu untersuchen, wem das Recht zusteht, die maßgeblichen Entscheidungen für den unternehmerischen Erfolg zu bestimmen, wobei die Stimmrechtsmehrheit irrelevant ist. Weiterhin sind nach IFRS 10 auch der Zweck sowie die Ausgestaltung des Tochterunternehmens zu berücksichtigen, um sowohl die für den unternehmerischen Erfolg maßgeblichen Aktivitäten zu bestimmen als auch die Person, welche diese Aktivitäten maßgeblich bestimmt.

 

Rn. 184

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Gemeinschaftlich geführte Unternehmen nach § 310 HGB u vergleichbare Unternehmen, die nur anteilmäßig in Konzernabschlüsse einbezogen werden, gelten ebenfalls als nicht konzernzugehörig. Gleiches gilt für assoziierte Unternehmen o vergleichbare Unternehmen. Daher sind auch Joint-Ventures mit Beteiligungen von 50 % zu 50 % begünstigt. Für die betroffenen Betriebe könnte sich ohne diese Ausnahme eine mehrfache Konzernzugehörigkeit ergeben. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden durch die Herausnahme dieser Unternehmen aus der Zinsschranke vermieden.

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