Rn. 130

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Für die Bestimmung des Zinsabzugs ist das verrechenbare EBITDA zu ermitteln. Als Ausgangsgröße wird hierzu der in § 4h Abs 3 S 1 EStG definierte maßgebliche Gewinn herangezogen. Es gelten zunächst die Vorgaben des EStG, also die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 S 1 EStG o durch EÜR nach § 4 Abs 3 EStG.

 

Rn. 131

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Zur Ermittlung des stpfl Gewinnes kann in der üblichen Form vorgegangen werden:

 
  Jahresüberschuss nach HGB
+/./. Überleitung auf StB, zB bei Drohverlustrückstellungen durch Mehr-Weniger-Rechnung
= Steuerbilanzgewinn
./. Steuerfreie Erträge (InvZul, Dividenden)
+ Nicht abzugsfähige BA
= Stpfl Gewinn

Bei Körperschaften tritt an die Stelle des steuerlichen Gewinns das Einkommen (§ 8a Abs 1 S 1 KStG), dh der (insb) durch vGA u verdeckte Einlagen korrigierte Gewinn.

 

Rn. 132

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ausländische Einkünfte sind nur insoweit zu berücksichtigen, als diese im Inland stpfl sind. Bei Inbound-Investitionen geht nur der im Inland stpfl Teil der Einkünfte in die Ermittlung des steuerlichen EBITDA nach § 4h Abs 1 EStG ein.

 

Rn. 133

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Mitunternehmerschaften sind eigenständige Gewinnermittlungssubjekte u stellen deshalb eigenständige Zinsschrankenbetriebe dar. Der maßgebliche Gewinn einer Mitunternehmerschaft umfasst den Gesamthandsbereich der Mitunternehmerschaft einschließlich Ergänzungsbilanzen u den Sonderbereich (Sonderbilanzergebnis, Sondervergütungen) der Mitunternehmer. IRd § 4h EStG nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen sind den Mitunternehmern nach Auffassung der FinVerw (BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rz 51) auch dann nach dem allg Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die Zinsaufwendungen aus dem Sonderbereich eines Mitunternehmers stammen.

Sondervergütungen haben keinen materiellen Einfluss auf den Gesamtgewinn einer Mitunternehmerschaft, weil sie sowohl im Gesamthandsgewinn der Mitunternehmerschaft als auch (mit gegenteiligem Vorzeichen) im Sonderbereich der Mitunternehmerschaft berücksichtigt sind.

 

Rn. 134–135

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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