Rn. 60

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der Ausgleichsposten ist regelmäßig im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wj mit je 20 % aufzulösen. Die Auflösung erfolgt unabhängig von der Restnutzungsdauer des WG, von dessen Abnutzbarkeit und ebenso unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Entstrickung im Wj zwingend über fünf Wj. Eine Zwölftelung im Bildungsjahr erfolgt nicht. Wj kann auch ein Rumpf-Wj sein.

 

Beispiel:

Überführung eines WG ins EU-Ausland am 01.10.01

Bildung des Ausgleichspostens in 01 mit 100

 
Auflösung in 01 20
Auflösung in 02–05 je 20 80
  100

Bei veranlagungszeitraumbezogener Betrachtung wird der Ausgleichsposten im Ergebnis nicht iHv 100 %, sondern nur iHv 80 % des Entstrickungsgewinns gebildet, für 20 % des Entstrickungsgewinns erfolgt kein Besteuerungsaufschub. Enden in einem VZ zwei Wj, führt dies zur Versteuerung von 40 % des Entstrickungsgewinns im betreffenden VZ (Endert in Frotscher/Geurts, § 4g EStG Rz 25 (Oktober 2020)).

 

Rn. 61

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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