Rn. 76

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Wechselt ein ArbN unter Mitnahme von Pensionsansprüchen zu einem anderen ArbG, wird also die Pensionsverpflichtung vom alten auf den neuen ArbG übertragen, kehrt § 4f EStG ebenfalls zur Grundsystematik zurück: unmittelbare Aufwandswirksamkeit realisierter stiller Lasten.

Da die Ausnahmeregel an den Vorgang des Wechsels zu einem neuen ArbG unter Mitnahme von Pensionsansprüchen anknüpft (nicht aber bestimmte übergehende ArbG-Verpflichtungen abschließend konkretisiert), greift die Ausnahme auch für (mit)übergehende weitere Verpflichtungen aus Jubiläumszusagen, Altersteilzeitvereinbarungen und ähnlichen Verpflichtungen (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 29). Mit dieser Ausnahme soll der (missbrauchsunverdächtige) ArbG-Wechsel nicht durch steuerliche Erschwernisse behindert werden. Die Ausnahme greift auch bei ArbG-Wechsel innerhalb selbstständiger Einheiten eines Konzerns.

Unerheblich ist, ob der ArbG-Wechsel auf einzelvertraglicher Basis basiert oder kraft Gesetzes nach § 613a BGB vollzogen wird (vgl Benz/Placke DStR 2013, 2657; Prinz/Otto, GmbHR 2018, 503; Schober in H/H/R, § 4f EStG Rz 16 (August 2019); Schindler in Kirchhof, § 4f EStG Rz 17 (19. Aufl 2020); Dommermuth in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 4f EStG Rz 38). Offenbar zur Gestaltungsvorbeugung lehnt die FinVerw die Anwendung in den Fällen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB mit Hinweis darauf ab, dass der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt und kein Unternehmenswechsel erfolge (BMF v 30.11.17, BStBl I 2017, 1619 Rz 27 ff). Entscheidend ist aber, dass es zu einem Zurechnungswechsel der Verpflichtung und damit beim bisherigen ArbG zur Realisation stiller Lasten kommt (vgl Krumm in Blümich, § 4f EStG Rz 35b (November 2020)). Die Ursache des ArbG-Wechsels ist irrelevant.

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