Rn. 47

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Anwendbarkeit des § 4f EStG beim Übertragenden setzt nach Wertung der FinVerw voraus, dass die Verpflichtung bereits an dem der Übertragung vorangegangenen Bilanzstichtag bestand (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 3). Bei Übertragung einer Verpflichtung im Wj ihrer Entstehung käme es demnach zum vollen BA-Abzug beim Altschuldner.

 

Beispiel:

Mit Abschluss eines Termingeschäfts am 03.01.01 (alternativ am 28.12.00) wird eine Abnahmeverpflichtung für den Basiswert X begründet. Am 15.12.01 droht aus dem schwebenden Beschaffungsgeschäft aufgrund Preisverfalls des Basiswerts, dh Abnahmeverpflichtung zu einem Preis oberhalb des Marktpreises ein Verlust iH von TEUR 15. Die Verpflichtung wird am 15.12.01 gegen Zahlung von TEUR 15 auf einen Dritten übertragen.

Nach BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 3 wären die in der Grundkonstellation realisierten stillen Lasten TEUR 15 in voller Höhe sofort als BA abziehbar, da die Verpflichtung am 31.12.00 (der Übertragung vorangehender Bilanzstichtag) noch nicht bestand.

In der Alternative (dh bei Begründung der Verpflichtung wenige Tage zuvor) ist beim Übertragenden der Aufwand aus der Wegschaffung der Verpflichtung gemäß § 4f EStG nur auf 15 Jahre gestreckt, dh in 01 zunächst nur iHv TEUR 1 berücksichtigungsfähig.

Wenngleich diese Handhabung aus Sicht der StPfl großzügig ist, ist sie dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmen und dürfte unter Gleichmäßigkeitsaspekten rechtfertigungsbedürftig sein. In Betracht kämen hier Vereinfachungserwägungen bei unterjähriger Begründung und Übertragung.

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