Rn. 43

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei den in § 4e Abs 3 S 1 EStG angesprochenen Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften handelt es sich nur um solche aus unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassenzusagen. Dies folgt aus der Verknüpfung des gestreckten BA-Abzugs gemäß § 4e Abs 3 EStG mit der LSt-Freiheit gemäß § 3 Nr 66 EStG. LSt-frei sind nach dieser Vorschrift nämlich nur solche Beiträge (Leistungen) des Trägerunternehmens an den Pensionsfonds, die es für die Übernahme von Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen zahlt.

Für diese beiden Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung wird die Regelung des § 4e Abs 3 S 1 EStG durch die S 2–4 ergänzt. Sie beschränken den Umfang der Zehn-Jahres-Streckung auf die Fälle, dass eine Pensionsrückstellung aufgelöst (s Rn 51ff) oder Vermögen der Unterstützungskasse auf das Trägerunternehmen übertragen wird (s Rn 57f).

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