Rn. 39

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen oder aus Unterstützungskassenzusagen gegen Einmalbeiträge ist lt § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 als "Sonderzahlung" grundsätzlich lstpfl. Zudem unterliegt sie als Einmalzahlung der Sozialabgabenpflicht nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IV.

Folglich würden diese Einmalbeitragszahlungen den ArbN sehr belasten. Deswegen hat der Gesetzgeber iRd AVmG den § 3 Nr 66 EStG eingeführt. Nach dieser Vorschrift sind die Leistungen (Einmalbeiträge) des ArbG (Trägerunternehmens) an einen Pensionsfonds iRd Übernahme bestehender unmittelbarer Versorgungsverpflichtungen für Versorgungsempfänger oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds lst-frei, wenn der Antrag auf LSt-Freiheit nach § 4e Abs 3 EStG vom ArbG gestellt worden ist. Bei der Übertragung einer Unterstützungskassenzusage bedarf es zum Zwecke der LSt-Freiheit ebenfalls des Antrags (§ 3 Nr 66 EStG iVm § 4d Abs 3 EStG).

Die Sozialabgabenfreiheit folgt aus der SozialversicherungsentgeltVO (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 10 SvEV).

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