Rn. 4

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4c EStG wurde durch § 19 Nr 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG, BGBl I 1974, 3610) in das EStG eingefügt. Er war gemäß § 52 Abs 5a EStG aF (1975) erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 21.12.1974 endeten. § 4c EStG galt somit auch schon für Wj, die mit dem Kj 1974 übereinstimmten.

 

Rn. 5

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Vor dem In-Kraft-Treten des § 4c EStG regelte das ZuwG (BGBl I 1952, 206), dass Zuwendungen an Pensionskassen regelmäßig nur nach dem Grundsatz der versicherungsmathematischen Gleichverteilung des Aufwands auf die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum voraussichtlichen Eintritt des Versorgungsfalles zulässig waren. Zuwendungen in Form von Einmalbeiträgen konnten nur in Ausnahmefällen mit steuerlicher Wirkung abgezogen werden.

 

Rn. 6

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zweck des § 4c EStG war im Hinblick auf die vor seinem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage die steuerrechtliche Gleichstellung der Zuwendungen an Pensionskassen mit den Beiträgen zu Direktversicherungen. Insb sollten nunmehr auch Einmalzahlungen generell abzugsfähig sein (BT-Drucks 7/1281, 33).

 

Rn. 7

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Geändert wurde § 4c EStG durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der EG (BGBl I 1994, 1630). Er wurde in Abs 1 um einen S 2 ergänzt. Diese Ergänzung war notwendig, um § 4c EStG an die sog deregulierte Pensionskasse (zum Begriff s Rn 22) anzupassen. In dieser Fassung ist § 4c EStG seit dem 29.07.1994 anzuwenden.

Durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 (BGBl I 2018, 2672) wurde in § 4c Abs 1 S 2 EStG eine Verweisanpassung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vorgenommen.

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