Rn. 27

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der BA-Abzug gemäß § 4c EStG gilt nur für die ausdrücklich im Gesetz benannten Fälle

  • der Zuwendung aufgrund satzungs- oder geschäftsplanmäßiger Verpflichtung (s Rn 28ff),
  • der Zuwendung aufgrund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde (s Rn 32) und
  • der Zuwendung zur Abdeckung von Fehlbeträgen (s Rn 34ff).

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