Rn. 28

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Eine Direktversicherung iSd §§ 4b EStG, 1b Abs 2 S 1 BetrAVG setzt ua voraus, dass dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen ein Bezugsrecht (vgl § 159 VVG) erteilt wurde. Bezugsberechtigt sind der ArbN und/oder seine Hinterbliebenen nur, wenn der ArbG dem Versicherer gegenüber eine entsprechende Erklärung abgibt (R 4b Abs 2 S 1 EStR 2012). Die Erklärung hat aufgrund der Versicherungsbedingungen schriftlich zu erfolgen. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder auch unwiderruflich ausgestaltet sein (BT-Drucks 7/1281, 33; R 4b Abs 2 S 2 Hs 1 EStR 2012). Selbst im Fall eines nur widerruflichen Bezugsrechts ist es für das Aktivierungsverbot des § 4b S 1 EStG unerheblich, unter welchen Bedingungen der Widerruf zulässig ist (R 4b Abs 2 S 2 Hs 2 EStR 2012).

 

Rn. 29

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Hat der ArbG dem Versicherer gegenüber nicht (schriftlich) erklärt, dass der ArbN und/oder dessen Hinterbliebene bezugsberechtigt sein sollen, bleibt der ArbG als Versicherungsnehmer bezugsberechtigt.

Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der ArbG dem ArbN arbeitsvertraglich ein "Bezugsrecht" eingeräumt hat. Diese "Bezugsrechtserteilung" entfaltet im Verhältnis zum Versicherer keine Wirkungen, so dass der ArbN auch nicht vom Versicherer die Leistungen beanspruchen kann. Obwohl der ArbN im Innenverhältnis zu seinem ArbG einen Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund der Vereinbarung besitzt, wird der ArbG wegen der Stärke seines versicherungsvertraglichen Bezugsrechts den Versicherungsanspruch aktivieren müssen (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II, Kap 15 Rz 52 (Januar 2023)).

 

Rn. 30

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der ArbN kann sich dem Versicherer gegenüber auf ein ihm ursprünglich erteiltes widerrufliches Bezugsrecht auch dann nicht berufen, wenn es der ArbG im Verhältnis zum Versicherer wirksam widerrufen hat. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn der ArbN zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatte und der ArbG gemäß § 1b Abs 2 S 1 BetrAVG verpflichtet war, das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge