Rn. 236

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a Doppelbuchst bb EStG findet auf Cum/Ex-Gestaltungen Anwendung. Das ergibt sich aus dem Verweis auf § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG. Der Inlandsbezug wird durch die steuerliche Ansässigkeit des Emittenten der Aktien hergestellt. Inländische Einkünfte liegen nur dann vor, wenn er Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat. Dies wird durch § 50d Abs 13 EStG abgesichert (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 260a, EL 162, 5/2022; ferner ausführlich s § 50d Rn 230ff (Zuber/Ditsch)).

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