Rn. 4

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der persönliche Anwendungsbereich umfasst grds alle natürlichen Personen, die im Inland (zum Begriff des Inlands s § 1 Rn 51ff (Teller)) keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Negativabgrenzung, § 1 Abs 4 EStG). Anknüpfungspunkt ist die inländische Quelle, aus der die Einkünfte fließen. Ausnahmen bestehen für deutsche Staatsangehörige, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und in ihrem Wohnsitzstaat nur einer der beschränkten StPfl vergleichbaren StPfl unterliegen (§ 1 Abs 2 EStG). Eine weitere Ausnahme besteht für diejenigen, die auf Antrag als unbeschränkt estpfl behandelt werden (§ 1 Abs 3 EStG, vgl BFH BStBl II 203, 587). Es darf keine unbeschränkte StPfl gemäß § 1a EStG bestehen (vgl Schumacker-Urteils EuGH vom 14.02.1995, C-279/93, NJW 1995, 1207 sowie BFH BStBl II 2015, 957).

 

Rn. 5

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Personen, die vor Beendigung ihrer unbeschränkten StPfl als Deutsche mindestens fünf Jahre unbeschränkt estpfl waren, unterliegen nach § 2 AStG einer über § 49 EStG hinausgehenden Besteuerung. Sonderregeln bestehen außerdem für Diplomaten und NATO-Truppenmitglieder (vgl Bärsch in H/H/R, § 49 EStG Rz 20, August 2019).

 

Rn. 6

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Mangels Steuersubjektqualität der PersGes ist nicht der Sitz der Gesellschaft, sondern grds der Wohnsitz der Gesellschafter maßgebend (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 2, 41. Aufl). Die Entscheidung über die unbeschränkte oder beschränkte StPfl der Gesellschafter erfolgt im individuellen Veranlagungsverfahren (BFH BStBl II 99, 401; vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 16, EL 162, 5/2022). Es bestehen daher so viele (Einzel-)Unternehmen, wie Gesellschafter vorhanden sind.

Weist eine PersGes beispielsweise eine gemischte Gesellschafterstruktur aus inländischen und ausländischen Gesellschaftern auf, unterliegen die mittels der PersGes erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei den inländischen Gesellschaftern der unbeschränkten StPfl und bei den ausländischen Gesellschaftern der beschränkten StPfl.

 

Rn. 7

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Für KapGes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben (§ 2 Nr 1 KStG), findet über den Verweis in § 8 Abs 1 KStG die Regelung des § 49 EStG Anwendung. Die Qualifizierung als KapGes erfolgt bei ausländischen Gesellschaften iRd Typenvergleichs (BFH BStBl II 2009, 263).

 

Rn. 8

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ausschlaggebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einkünfteerzielung (BFH BStBl II 2003, 302 mwN). Vgl im Übrigen zum Beginn und Ende der StPfl Ackermann in Bordewin/Brandt, § 49 EStG Rz 38 ff, EL 448, 10/2022.

 

Rn. 8a

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Eine Besteuerung nach § 49 EStG erfolgt nur dann, wenn alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der jeweils in § 49 Abs 1 Nr 1–11 EStG in Bezug genommenen Einkunftsarten iSv §§ 1323 EStG in der Person des StPfl erfüllt sind (vgl BFH BStBl II 87, 383 unter 3.). Weder § 49 Abs 2 EStG noch § 50a EStG kommt eine darüberhinausgehende steuerbegründende Wirkung zu (vgl BFH BStBl II 1974, 511, sowie Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 11, 41. Aufl).

 

Rn. 8b

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Daher muss zB die Frage, ob bestimmte Leistungen der Einkunftserzielungsabsicht dienen oder als "Liebhaberei" einzuordnen sind, auch bei beschränkt StPfl nach denselben Kriterien beurteilt werden wie bei unbeschränkt StPfl (vgl BFH BStBl II 2002, 861; Nichtanwendungserlass in BMF BStBl I 2002, 1394 durch BMF BStBl I 2010, 1350 Rz 118 aufgehoben – s aber dort auch Rz 15).

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