Rn. 16

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Seit 1999 sind nicht mehr die "freizustellenden" Beträge (also die Höhe des Freistellungsvolumens), sondern die "freigestellten" Beträge zu melden. Gemeint sind die KapErtr,

  • bei denen aufgrund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen wurde,
  • bei denen die KapSt aufgrund eines Freistellungsauftrags erstattet wurde (§ 44b Abs 6 S 4 EStG, § 7 Abs 5 InvStG) und
  • bei denen die Erstattung der KapSt aufgrund eines Freistellungsauftrags beim BZSt beantragt wurde.
 

Rn. 17

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Mit Einführung der AbgSt durch das UntStRefG vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) ist die bis dahin erforderliche Differenzierung zwischen Dividenden und Zinsen entfallen, da die bisherigen Steuersätze (20 %, 25 %, 30 %) durch einen einheitlichen Satz von 25 % ersetzt wurden (lediglich für Leistungen bzw Gewinne von BgA oder wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe existiert ein besonderer Steuersatz von 15 %).

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