Rn. 136

Stand:

Angesichts einer tariflichen KSt von 15 % wäre es wohl europarechtswidrig gewesen, für nach § 2 Nr 1 KStG beschränkt stpfl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen innerstaatlich die KapSt mit 25 % definitiv werden zu lassen.

 

Rn. 137

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Vorschrift ermöglicht eine Rücknahme auf 15 % zuzüglich SolZ auf alle KapErtr beschränkt stpfl Körperschaften. Die Einschränkung auf KapErtr iSd § 43 Abs 1 Nr 1–4 EStG ist durch das JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768für KapErtr gestrichen worden, die nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind.

Weitergehende Entlastung nach einem DBA, die selbst bei Streubesitzdividenden regelmäßig zumindest den SolZ erfasst, bleibt unberührt; ebenso die weitergehende Entlastung nach § 43b EStG und nach § 50g EStG.

 

Rn. 138

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Entlastung erfolgt nachträglich durch das BZSt in weitgehender Angleichung an das Verfahren für die DBA-Entlastung nach § 50d EStG. Allerdings ist keine Freistellung im Abzugsverfahren analog § 50d Abs 2 EStG vorgesehen.

 

Rn. 139

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Durch Bezugnahme auf § 50d Abs 3 EStG gilt auch diese Missbrauchsvorschrift. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass eine hinter der ausländischen Gesellschaft stehende ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei Direktbeteiligung ihrerseits Anspruch auf die Teilentlastung nach § 44a Abs 9 EStG hätte und deshalb dann kein Missbrauch vorliegt.

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