Rn. 42

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

In dem Abkommen der EG mit der Schweizer Eidgenossenschaft vom 26.10.2004 (ABl EU L 385/30 vom 29.12.2004) über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, wird nicht nur die ZinsinformationsRL umgesetzt, sondern auch die Mutter-/Tochter-Richtlinie in einem eingeschränkten Umfange im Verhältnis zur Schweiz nachvollzogen. Allerdings führt die gedankliche Verknüpfung der Quellensteuerbefreiung für die Ausschüttungen an die Muttergesellschaft mit der Freistellung der Schachteldividenden oder der indirekten Anrechnung der Steuer der Tochtergesellschaft bei der Besteuerung der Muttergesellschaft in ihrem Sitzstaat zu einer nur eingeschränkten Gleichstellung mit den Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie.

 

Rn. 43

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach innerstaatlichem Recht der Schweiz gibt es eine Schachtelvergünstigung bei der Steuerfestsetzung für die Muttergesellschaft erst ab einer Beteiligung von 25 %. Hieran hat die Schweizer Eidgenossenschaft auch im Abkommen mit der EG festgehalten und konsequenterweise eine Quellensteuerbefreiung erst ab einer Beteiligung von 25 % vereinbart (Art 15 Abs 1 aaO).

Für den umgekehrten Fall – Inbound-Fälle aus Schweizer Sicht – ist nichts Abweichendes vereinbart worden. Dies wäre auch nur praktikabel gewesen, wenn die erforderliche Mindestbeteiligung durch die EG ihren Mitgliedstaaten einheitlich vorgegeben worden wäre.

 

Rn. 44

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei einer erforderlichen Mindestbeteiligung von 25 % führt aber bereits die Regelung für Schachtelerträge im Dividendenartikel des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit der Schweizer Eidgenossenschaft mit dem Quellensteuerhöchstsatz von 0 % zum selben Ergebnis. Hinsichtlich der Mindestbesitzzeit ist die DBA-Regelung immer günstiger. Ebenso schadet für die DBA-Regelung eine Steuerbefreiung der Muttergesellschaft nicht.

 

Rn. 45–49

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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