Rn. 1

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift geht auf den früheren § 44d EStG zurück, mit dem ab 1992 die Richtlinie Nr 90/435/EWG, die sog Mutter-/Tochter-Richtlinie (MTR), in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die Neufassung der Mutter-/Tochter-Richtlinie vom 30.11.2011 (ABl EU Nr L 345 S 9), zuletzt geändert durch RL 2015/121/EU vom 27.01.2015 (ABl EU Nr L 21 S 1) dient der Harmonisierung der Besteuerung von Gewinnausschüttungen; sie trägt dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten Rechnung und erweitert den Kreis der einbezogenen Gesellschaftsformen (vgl RL 2014/86/EU, Erwägungsgrund 4; ABl EU Nr L 219 S 40 vom 25.07.2014).

Zusätzlich greift die Richtlinie auch dann ein, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft von einer Betriebsstätte der Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft gehalten wird.

Um eine Doppelbelastung von Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft (Zentrale oder Betriebsstätte) zu vermeiden, verzichtet der Sitzstaat der Tochtergesellschaft auf Antrag auf die Erhebung von KapSt auf Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft.
Die Ergänzung des Anhangs I der Mutter-/Tochter-Richtlinie durch die RL 2014/86/EU vom 08.07.2014 ist mit dem StÄndG 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) in nationales Recht umgesetzt worden. Gemäß § 52 Abs 42b EStG ist die Neufassung des § 43b EStG erstmals anzuwenden auf Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2015 zugeflossen sind.

 

Rn. 2

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift des § 43b EStG umfasst nur noch drei Absätze:

  • Abs 1 regelt grundlegend die Voraussetzungen der KapSt-Entlastung (Antrag, begünstigter KapErtr, Muttergesellschaft oder Betriebsstätte, ausschüttende Tochtergesellschaft),
  • Abs 2 bestimmt zusammen mit der Anlage 2 zu § 43b EStG den Begriff der Muttergesellschaft, ihren für die Befreiung notwendigen Steuerstatus im Ansässigkeits- oder Betriebsstättenstaat, die Beteiligungshöhe und die einzuhaltende Behaltefrist,
  • Abs 2a enthält eine eigenständige Definition der Betriebsstätte für Zwecke des § 43b EStG.
 

Rn. 3

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Die Vorschrift enthält selbst so gut wie keine Verfahrensvorschriften; es gelten aber für eine Erstattung abgeführter KapSt die Regelungen des § 50c Abs 3 EStG. An diesen knüpft auch die einzige Aussage zum Verfahrensrecht in § 43b Abs 2 S 5 EStG an.

Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG – vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) wurden die Verweise an die Änderungen der §§ 50c und 50d EStG angepasst. Ebenfalls durch dasAbzStEntModG wurden die Verfahrensvorschriften aus dem § 50d EStG in den neuen § 50c EStG verlagert und mit einer Reihe von Änderungen neu gestaltet. Hierzu auch s Erläut zu § 50c (Zuber/Ditsch).

 

Rn. 4

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Hinsichtlich der Besonderheiten im Fall von DBA kann auf die ausführliche Kommentierung zu § 50d EStG (s Erläut zu § 50d (Zuber/Ditsch)) verwiesen werden. Jedenfalls sind die DBA-Regelungen vorgreiflich.

 

Rn. 5–7

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vorläufig frei

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