Rn. 22

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Nachforderung ist auch nach Ablauf des Kj des LSt-Abzugs zulässig, BFH BStBl II 1983, 60. Die Durchführung der ESt-Veranlagung des ArbN steht dem nicht entgegen; es ist nur die Abrechnung des Steuerbescheides zu ändern. Lagen die Voraussetzungen der unbeschr StPfl iSd § 1 Abs 3 EStG nicht vor und hätte dies bei der Bescheinigung bemerkt werden können, so kann das FA die zu wenig einbehaltene LSt ebenfalls vom ArbN nachfordern (H 41c.3 LStH 2012 "Einzelfälle").

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