Rn. 38

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten. Nicht mitgezählt werden allgemein oder branchen- bzw ortsüblich arbeitsfreie Tage (Sonn- und Feiertage, Ruhetage) sowie unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage, FG Ha EFG 1978, 335. Der Begriff "Arbeitstag" in § 40a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ist grds als Kalendertag (H 40a.1 LStH 2023 "Arbeitstag") zu verstehen, kann nach BFH vom 28.01.1994, BStBl II 1994, 421 kalendarisch bei Nachtschichten etc aber auch 2 Kalendertage umfassen.

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