A. Allgemeines

 

Rn. 2086

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

1983 wurde die Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik und Berlin (West) neu geregelt. Nach den gesetzlichen Regelungen werden Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke als Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien iSd § 2 ParteienG erfasst. Sie sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Steuerermäßigung nach § 34g EStG sowie als SA für steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b Abs 2 EStG) abzugsfähig.

 

Rn. 2087

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach § 4 Abs 6 EStG (eingefügt 1983, s BGBl I 1983, 1577) sind die Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke keine BA. Nach zutreffender Ansicht kommt dieser Vorschrift nur deklaratorische Bedeutung zu. Aufwendungen dieser Art sind schon nach § 12 Nr 1 EStG private Aufwendungen. Dies ist stets Auffassung des BFH gewesen (s schon BFH BStBl III 1952, 228 mit Hinweis auf die Rspr des RFH). Die Aufwendungen beruhen auf persönlichkeitsbezogenen politischen Einstellungen des StPfl. Da die Parteien auch allgemeiner politische Anliegen verfolgen, handelt es sich auch aus diesem Grund um gemischte Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn die Spenden an verschiedene Parteien mit gegensätzlichen Programmen erfolgen (BFH BStBl II 1986, 373).

Auch für den Bereich der KapGes sind Zuwendungen an Parteien als idR außerbetrieblich veranlasste Aufwendungen im Gegensatz zu BA anzusehen (BFH BStBl II 1988, 220). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Körperschaften ausschließlich eine betriebliche Sphäre oder auch eine außerbetriebliche Sphäre haben.

B. Betroffene Aufwendungen

 

Rn. 2088

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Betroffen sind nur Aufwendungen. Dazu gehören Geldbeträge und Sachleistungen. Insoweit besteht kein Unterschied zu dem Begriff "Zuwendungen" in § 10b Abs 2 EStG. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf § 10b Abs 2 EStG in der Vorschrift. Aufwendungen sind somit Mitgliedsbeiträge und Spenden. Zur Abgrenzung zwischen Mitgliedsbeiträgen und Spenden s BFH BStBl II 1987, 814. Spenden sind unentgeltliche Zuwendungen. Die Aufwendungen sind auch dann nicht als betrieblich veranlasste Aufwendungen anzuerkennen, wenn die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht werden soll (BFH BStBl II 1990, 237).

 

Rn. 2089

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aufwendungen sind nur dann keine BA iSv § 4 Abs 6 EStG, wenn es sich um Aufwendungen an eine Partei iSv § 2 PartG handelt. Zuwendungen an sonstige politische Vereinigungen sind durch § 4 Abs 6 EStG nicht betroffen. Zuwendungen an solche Vereinigungen (zB freie Wählergemeinschaften) können daher BA sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Hier ist jedoch diese betriebliche Veranlassung idR nicht gegeben, da Wählergemeinschaften meistens auch allgemeiner politische Anliegen verfolgen und es sich somit auch bei Zuwendungen an sie um gemischte Aufwendungen iSd § 12 Nr 1 EStG handelt.

 

Rn. 2090

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Soweit es sich um Spenden handelt, die zur "Pflege des geschäftlichen Umfelds" erbracht werden, sind diese auch keine BA, da es an der betrieblichen Veranlassung fehlt. Sie wären aber als BA auch nicht abzugsfähig, da es sich um Geschenke handelt, für die das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG gelten würde.

 

Rn. 2091

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der BA-Begriff ist jedoch dann erfüllt, wenn es sich um Zuwendungen handelt, die als Entgelt für eine konkrete Gegenleistung anzusehen sind (zB um einen bestimmten Auftrag oder eine Genehmigung der Behörde zu erlangen; vgl BFH BStBl III 1960, 231; BStBl II 1988, 220; 1991, 258). Es handelt sich aber dann um Schmiergelder. Diese sind zwar betrieblich veranlasst – es wurde für sie eine Gegenleistung erbracht; jedoch unterliegen sie dem Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG.

 

Rn. 2092–2099

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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