Rn. 16

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufwendungen für Begleitpersonal (zB Sekretärin und Chauffeur) sind stets als BA abzugsfähig. Bei mitreisenden Familienangehörigen werden besondere Anforderungen an den Nachweis der betrieblichen Veranlassung gestellt (BFH BStBl III 1965, 282). Ist zB die Ehefrau nicht im Betrieb tätig, wird ihre Begleitung nur ganz ausnahmsweise betrieblich veranlasst sein (BFH BStBl II 1968, 713; FG Münster EFG 2019 1525). Es reicht nicht aus, dass ihre Teilnahme erwartet wird, weil der StPfl eine herausragende Stellung im Berufs- oder Wirtschaftsleben hat (BFH BStBl II 1968, 713) oder Unterstützungsleistungen in einem zwischen Eheleuten üblichen Maß erfolgt (FG Münster EFG 2019, 1525). Verreist der StPfl häufig, so ist der Nachweis nicht erbracht, wenn vorgetragen wird, dass die Begleitung der Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen sei (BFH DB 1956, 908).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge