Rn. 2081

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Eine ausländische GewSt oder eine der deutschen GewSt ähnliche oder ihr entsprechende ausländische GewSt wird vom Abzugsverbot des § 4 Abs 5b EStG nicht erfasst.

Das BA-Abzugsverbot des § 4 Abs 5 b EStG erfasst nach seinem Wortlaut nur die deutsche GewSt. GewSt ist nach dem GewStG ausschließlich die deutsche GewSt (vgl im Einzelnen Kollruss, BB 2008, 1373).

 

Rn. 2082–2085

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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