Rn. 740

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Die Frage nach der (wirtschaftlichen) Einheitlichkeit stellt sich einmal bezüglich der wertbildenden Faktoren, zB als Mitarbeiterfunktion, Marktstellung etc. In einem Sonderfall – Begründung einer Betriebsaufspaltung – hat der BFH BStBl II 2001, 771 eine mögliche Teilung der Wertkomponenten angedeutet.

Sodann kann mE "ein" Geschäftswert auch verschiedenen Teilbetrieben zuzuordnen sein (so in BFH BStBl II 1996, 576 angedeutet).

 

Beispiel

Ein Molkereibetrieb unterhält drei Sparten: Milch, Käse, Sonderprodukte (zB Milchreis). Die Due-diligence-Prüfung des Erwerbers stellt die negative Rentabilität der Sparte "Milch" fest, die durch die positive Rentabilität der übrigen Sparten überkompensiert wird. Aufgrund dieser Tatsachen wird ein Kaufpreis von 100 vereinbart. Dieser hätte ohne die negative Rentabilität der Sparte "Milch" 130 betragen.

ME ist den beiden Sparten mit positivem Ergebnisbeitrag ein Preis von 130 zuzuordnen (Aufteilung im Bsp nicht dargestellt), der Sparte "Milch" ein "negativer Preis" von 30 (so vom BFH noch nicht entschieden).

 

Rn. 741–778

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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