Rn. 1657f

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die FinVerw geht davon aus, dass bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG und § 13a EStG der § 4 Abs 4a EStG keine Anwendung findet (BMF BStBl I 2018, 1207 Tz 42). Hinsichtlich § 5a EStG ist der Auffassung der FinVerw zuzustimmen, da es bei dieser Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht auf die tatsächlichen Schuldzinsbelastungen ankommt und somit private Schuldzinsen nicht von dem privaten in den betrieblichen Bereich verlagert werden können. Somit bleibt für eine Korrektur gemäß § 4 Abs 4a EStG und für eine Anwendung dieser Vorschrift kein Raum.

Gemäß § 13a Abs 3 S 2 EStG nF kommt § 4 Abs 4a EStG nicht zur Anwendung (kritisch zum Ausschluss Schallmoser in H/H/R § 4 EStG Rz 1040 (Oktober 2022); Kanzler, DStZ 2015, 375, 383). Soweit die Altfassung des § 13a EStG den Anwendungsausschluss nicht enthält ist nach hier vertretener Ansicht, § 4 Abs 4a EStG anzuwenden. Da die Schuldzinsen unter Umständen erheblichen Einfluss auf die Besteuerungsgrundlage haben, ist nicht zu erkennen, warum § 4 Abs 4a EStG keine Anwendung finden soll. Ein solcher Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, dürfte dem Gesetzgeber versagt sein (vgl BVerfG FR 1999, 254). Dass mit der Anwendung dieser Vorschrift bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 13a EStG ganz erhebliche Mehrarbeiten und zusätzliche Kosten entstehen, wird nicht verkannt (mwH Eggesieker/Ellerbeck, BB 2000, 1763; vgl auch Kanzler, INF 2000, 513).

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