Rn. 1092

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Die Ausgleichsschuld nach § 89b HGB ist bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu passivieren u als Aufwand zu verbuchen (st Rspr des BFH, zuletzt BFH BStBl II 2005, 405 mwN). Die wirtschaftliche Verursachung (s Rn 874) soll erst mit der Vertragsbeendigung eintreten. Anders im Sonderfall einer Fortzahlung der Provisionen nach Beendigung des Vertretervertrages (BFH BStBl II 2005, 405).

Der ausgleichsverpflichtete Unternehmer kann der Ausgleichsschuld keinen Aktivposten entgegensetzen. Die vom Handelsvertreter angebahnten Geschäftsbeziehungen stellen kein gegenüber dem selbstgeschaffenen Geschäftswert des Unternehmers selbstständiges immaterielles WG dar (BFH BStBl II 1975, 85 zum Bewertungsrecht). Die Ausgleichszahlungen stellen außerdem kein Entgelt für eine zeitbezogene künftige Leistung des Handelsvertreters iSd aktiven Rechnungsabgrenzung dar.

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