Rn. 1010

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Auf der Grundlage des Urt BFH BStBl 1970, 264 ist die FinVerw den Anforderungen der Leasingbranche in den verschiedenen – oben zitierten (s Schrifttum vor Rn 1000, dort Verwaltungsaweisungen) – Verwaltungserlassen nach "passender" Abbildung der gängigen Vertragsmuster nachgekommen. Die Erlasse sind durch das Bestreben nach Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasinggeber geprägt. Dazu unterscheidet das BMF folgende Vertragstypen:

(1) Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption,
(2) Verträge mit Kaufoption,
(3) Verträge mit Mietverlängerungsoption,
(4) Verträge über Spezial-Leasing (immer dem Leasingnehmer zuzurechnen).
 

Rn. 1011

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Die – branchenübliche – Zurechnung beim Leasinggeber bei fehlender Kauf- oder Verlängerungsoption setzt eine Grundmietzeit von mindestens 40 vH und höchstens 90 vH der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes voraus. Dahinter steckt – wegen der bilanzrechtlichen Zuordnung – folgendes ökonomisches Kalkül: Wenn ein Leasingnehmer bereit ist, die Gestehungskosten zuzüglich Zinsen innerhalb von weniger als 40 % der Nutzungsdauer dem Leasinggeber zu bezahlen, so geht er von einer Wahrscheinlichkeit der anschließenden verbilligten oder gar kostenlosen Überlassung aus. Bei einer Leasingdauer von über 90 % der Nutzungsdauer schließt dagegen der Leasingnehmer gem § 39 Abs 2 S 1 AO näherungsweise den Leasinggeber für die "gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das WG aus".

 

Rn. 1012

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Beim Leasingvertrag mit Kaufoption ist eine Zurechnung zum Leasinggeber ebenfalls dann vorzunehmen, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes beträgt; zusätzlich darf der optionale Kaufpreis nicht niedriger sein als der Restbuchwert bei Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen Tabelle. Dabei sind Buchwertkürzungen durch Investitionszuschüsse oder Rücklagenübertragung nach § 6b EStG nicht zu berücksichtigen (OFD Mchn v 12.10.2003, DB 2003, 2358). Hinter dieser Vorgabe versteckt sich folgendes wirtschaftliche Kalkül: Die Optionsausübung ist für den Leasingnehmer nicht günstig, mit ihrer Ausübung bei Vertragsabschluss nicht zu rechnen. Deshalb verbleibt das Risiko an dem Leasingobjekt und damit das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber.

 

Rn. 1013

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Entsprechendes gilt bei Verträgen mit Mietverlängerungsoption: Die Grundmietzeit muss ebenfalls mindestens 40 % und höchstens 90 % der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Objektes betragen; die Anschlussmiete muss dem Wertverzehr auf der Basis einer linearen Abschreibung entsprechen. Bei niedrigerer Miete wäre die Ausübung der Option durch den Leasingnehmer wahrscheinlich (vgl Buhl, BB 1992, 1755).

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