Rn. 1655d

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung das sog "Überentnahme-Modell" zugrunde gelegt und sich damit von der liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise verabschiedet, so dass es für die Beurteilung des Schuldzinsenabzugs nicht mehr auf positive oder negative Kontenstände, sondern lediglich darauf ankommt, ob Überentnahmen, dh Entnahmen, die den Gewinn und die Einlagen übersteigen, getätigt wurden. Der StPfl kann somit Gewinn und Privateinlagen im laufenden VZ/Wj entnehmen, ohne seinen Schuldzinsenabzug zu gefährden. Erst bei Entnahmen über den summierten Betrag aus Gewinn und Einlage hinaus wird eine Kürzung der Schuldzinsen vorgenommen. Die Finanzierungsfreiheit des Unternehmens bleibt so in einem gestaltungsfähigen Rahmen erhalten.

Durch eine mehrjährige Betrachtung und die Fortschreibung von nicht entnommenen Gewinnen und Einlagen führen Entnahmen in Verlustjahren nicht automatisch zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs.

Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs ist jedoch in zweierlei Hinsicht gemildert. Die Schuldzinsen, die sich auf Investitionsdarlehen des AV beziehen, sind ebenso von der Kürzung ausgenommen (s § 4 Abs 4a S 5 EStG), wie auch ein Bagatellbetrag von 2 050 EUR (s § 4 Abs 4a S 4 EStG).

Das Überentnahme-Modell des Gesetzgebers spiegelt sich in folgendem Berechnungsschema wieder:

Berechnungsschema:

Schritt 1: Ermittlung der Überentnahme des Wj

Gewinn des Wj

 
+ Einlagen
./. Entnahmen
= Vermögensänderung (< 0 = Überentnahme; > 0 = Unterentnahme)

Schritt 2: Berücksichtigung der Vorjahre

 
./. Überentnahmen der vorangegangenen Wj
+ Unterentnahmen der vorangegangenen Wj
= Gesamtvermögensveränderung (< 0 = Gesamtüberentnahme; > 0 = Gesamtunterentnahme)

Schritt 3: Ermittlung der grds nichtabzugsfähigen Schuldzinsen

Gesamtüberentnahme × 6 % (pauschalierter Zinssatz)

 
= grds nichtabzugsfähige Schuldzinsen

Schritt 4: Ermittlung des Höchstbetrages der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen

Tatsächliche Schuldzinsen des Wj

 
./. Zinsen für Investitionsdarlehen des AV
./. Bagatellbetrag (Sockelbetrag) von 2 050 EUR
= maximaler Betrag der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

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