Rn. 1862

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 3 EStG darf die Rückzahlung von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Verwarnungsgeldern und Leistungen zur Erfüllung einer in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilten Auflage oder Weisung den Gewinn nicht erhöhen. Diese Regelung bezweckt, dass die Rückzahlung durch die erhebende Behörde mit der Zahlung an sie gleichbehandelt wird. Ist die Zahlung der Geldbuße vom BA-Abzug ausgeschlossen, so ist die Rückzahlung der Geldbuße nicht als BE zu erfassen (BT-Drucks 10/1634, 9). Diese Vorschrift war erforderlich, da ohne sie die Rückzahlung einer nichtabziehbaren BA als BE hätte erfasst werden müssen (vgl BFH BStBl II 1968, 581; BFH/NV 2008, 617). Bedeutsam wird die Regelung bei EU-Geldbußen, da diese bereits vollstreckt werden können, bevor der Bußgeldbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Rn. 1863

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 3 EStG gilt nicht für Erstattungen durch Dritte. Diese sind als BE zu erfassen (ebenso Drüen, DB 2013, 1138 mwN). Zahlt ein StB an den StPfl Schadensersatz als Ersatz für eine nicht abzugsfähige Geldbuße, kommt § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 3 EStG daher nicht zur Anwendung (FG Münster EFG 2015, 1021 mit Anm Matthes).

 

Rn. 1864

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Rückstellungen für den Abschöpfungsteil einer Geldbuße sind nur anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG erfüllt sind (BFH BStBl II 2014, 306; zum Meinungsstand s Drüen, DB 2013, 1140).

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