Rn. 101

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unklar ist, ob bei einem Rangrücktritt eine Wertminderung des Darlehens vorliegt mit der Folge, dass beim Gesellschafter § 3c Abs 2 S 2 EStG anzuwenden ist. Der BFH hat entschieden, dass bei einem Rangrücktritt das Passivierungsverbot nach § 5 Abs 2a EStG zur Anwendung kommt, wenn die Tilgung der Verbindlichkeit nicht aus dem sonstigen freien Vermögen möglich ist (BFH v 15.04.2014, I R 44/14, BStBl II 2015, 769). Im Fall des BFH hatte der Gesellschafter einen Rangrücktritt mit der Tochter-KapGes dergestalt vereinbart, dass die Tilgung und Verzinsung des Darlehens mit einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfolgen sollte (zum Rangrücktritt s §§ 4, 5 Rn 1069 (Hoffmann)). Auf Ebene der Tochter-KapGes führte nach Ansicht des BFH die Ausbuchung der Verbindlichkeit zu einem Ertrag, der jedoch um eine verdeckte Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung bei Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu kompensieren ist (BFH v 15.04.2014, aaO, Rz 17).

Zu den Folgen auf Ebene des Darlehensgläubigers hat der BFH keine Stellung genommen. In der Literatur wird hierzu die Ansicht vertreten, dass diese Fallkonstellation mit einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede zu vergleichen sei: In Höhe des werthaltigen Teils (verdeckte Einlage) erfolgt eine Zurechnung zu den AK und in Höhe des nicht werthaltigen Teils (Wertverlust der Darlehensforderung) gilt das Abzugsverbot des § 8b Abs 3 S 4ff KStG bzw nach § 3c Abs 2 S 2 EStG (Ott, DStZ 2016, 14 (21)). Es erscheint eine steuerliche Gleichbehandlung des Rangrücktritts mit dem Forderungsverzicht folgerichtig, sodass bei einer Ausbuchung der Darlehensforderung auf Ebene des Gesellschafters § 3c Abs 2 S 2 EStG anzuwenden ist.

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