Rn. 36

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ist der gesetzliche Tatbestand des § 3a Abs 1 S 1 EStG erfüllt, folgt hieraus grundsätzlich die Steuerfreiheit des jeweiligen Sanierungsertrags.

Im Gegensatz zum Sanierungserlass sind weder ein Antrag noch ein Ermessen der FinVerw vorgesehen. Dies kann sich jedoch nur auf solche Sanierungserträge beziehen, die nicht ohnehin, insb nach DBA, steuerbefreit sind, da eine Verrechnung von Erträgen einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Verlustvorträgen systemwidrig ist.

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