Rn. 40

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In die StKl III fallen gemäß § 38b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a EStG in erster Linie verheiratete ArbN (zur zivilrechtlich zu beurteilenden Frage des Vorliegens einer Ehe s Rn 23, zur Anwendung der Vorschrift auf eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehepartner s Rn 25), die mit ihrem Ehegatten zusammen unbeschränkt estpfl sind und von diesem nicht dauernd getrennt leben (zur Frage des dauernd getrennt Lebens s Rn 24). Es müssen also letztlich die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG erfüllt sein.

Zudem muss der Ehegatte des ArbN auf Antrag beider Ehegatten in die StKl V (s Rn 55–59) eingereiht sein. § 38b Abs 1 S 1 Nr 3 EStG wurde durch das StUmgBG mWv 01.01.2018 dahingehend geändert, dass die bisherige Möglichkeit der Gewährung der StKl III im Falle der sog "Hausfrauenehe" (dh Steuerklassenkombination "III/-") gestrichen wurde.

 

Rn. 41

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In die StKl III gehören gemäß § 38b Abs 1 S 2 Nr 3 Buchst b EStG des Weiteren verwitwete ArbN, die nach dem Splittingtarif gemäß § 32a Abs 6 Nr 1 EStG ("Witwensplitting") besteuert werden. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten unbeschränkt estpfl waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben. Die Einreihung in die StKl III kommt jedoch nur bis zum Ablauf des Kj, welches dem Kj folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, in Betracht.

 

Rn. 42

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Schließlich gehören noch ArbN, deren Ehe aufgelöst worden ist (zur zivilrechtlichen Frage der Auflösung einer Ehe s Rn 23), für das Kj, in dem die Ehe aufgelöst worden ist, gemäß § 38b Abs 1 S 2 Nr 3 Buchst c EStG in die StKl III, sofern im Kj der Auflösung die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG vorgelegen haben (Doppelbuchst aa) oder der andere Ehegatte wieder geheiratet hat und bei diesem und seinem neuen Ehepartner die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG vorliegen (Doppelbuchst bb). In diesen Fällen erfüllt grds nur der wieder verheiratete ArbN mit seinem neuen Ehegatten die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung, sodass der nicht wieder verheiratete ArbN daran gehindert ist, die Vorteile einer Zusammenveranlagung in Anspruch zu nehmen. Um diesen jedoch nicht zu benachteiligen, wird die StKl III auch dem nicht wieder verheirateten Ehegatten im Kj der Auflösung gewährt.

 

Rn. 43

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei Kombination unbeschränkt stpfl ArbN aus EU-/EWR-Mitgliedstaat, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und Ehegatte in EU-/EWR-Mitgliedstaat kommt eine Einordnung in die StKl III auf Antrag des ArbN in Betracht (§ 1a Abs 1 Nr 2 EStG).

 

Rn. 44

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ein ArbN, der nicht im Inland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich jedoch als sog Grenzpendler gemäß § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl behandeln lassen kann, wird auf Antrag in die StKl III eingereiht, wenn er die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und der Ehegatte des ArbN in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz lebt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt. Ebenso wenig kommt es auf die prozentuale oder absolute Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte beider Ehegatten an.

Erfolgt die Einreihung in die StKl III, führt dies zur Veranlagungspflicht gemäß § 46 Abs 2 Nr 7 Buchst a EStG.

 

Rn. 45

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Grenzpendler, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzen, sind zwingend in StKl I einzuordnen.

 

Rn. 46

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Tarif für die StKl III ist auf der Splittingtabelle aufgebaut (§ 32a Abs 5 EStG). Die Splittingwirkungen werden bei der Einreihung in die StKl III voll einbezogen, dh, auch soweit der andere Ehepartner betroffen ist; es werden also der Grundfreibetrag und der SA-Pauschbetrag verdoppelt (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 2, S 6 EStG).

Auch die StKl III gilt nur für das LSt-Abzugsverfahren, nicht aber für das anschließende Veranlagungsverfahren. In diesem kann dann grds noch eine getrennte Veranlagung gewählt werden (zu einem möglichen Rechtsmissbrauch in diesem Fall s Rn 13).

 

Rn. 47

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei der StKl-Kombination III/V stimmen LSt und ESt nur dann überein, wenn der Ehegatte mit StKl III ca 60 % und der Ehegatte mit StKl V etwa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei einer abweichenden Verteilung kann es zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommen. Aus diesem Grunde ist für die StKl-Kombination III/V gemäß § 46 Abs 2 Nr 3a Hs 1 EStG zwingend eine Veranlagung zur ESt vorzunehmen.

 

Rn. 48–49

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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