Rn. 5

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Sowohl für den SolZ als Ergänzungsabgabe wie auch für die KiSt als Zuschlagsteuer finden die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung von LSt und über die Haftung entsprechende Anwendung (Stache in Bordewin/Brandt, § 38 EStG Rz 24f (November 2013)).

 

Rn. 6

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Ebenso wie die Vorauszahlung gemäß § 37 EStG betrifft der LSt-Abzug gemäß § 38 EStG letztlich eine Vorauszahlung auf die erst zum Jahresende entstehende ESt-Schuld (BFH BStBl II 2005, 358). Anders als bei der Vorauszahlung gemäß § 37 EStG erfolgt der LSt-Abzug gemäß § 38 EStG allerdings (unmittelbar) an der Quelle (dem Arbeitslohn) unter Einschaltung eines Dritten (des ArbG).

Ausnahmsweise können auch bei dem LSt-Abzug unterliegendem Arbeitslohn ESt-Vorauszahlungen iSd § 37 EStG festgesetzt werden, wenn sich abzeichnet, dass im Abzugsverfahren die (voraussichtlich) entstehende ESt-Schuld unterschritten wird (BFH BStBl II 1992, 752; FG Köln EFG 2000, 216 rkr).

 

Rn. 7

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Aus § 36 Abs 2 Nr 2 S 1 EStG folgt, dass einbehaltene LSt auf die ESt-Schuld angerechnet wird, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist (s § 36 Rn 25–27 (Hasselmann)). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ArbG die LSt auch tatsächlich abgeführt hat, die Einbehaltung durch den ArbG reicht vielmehr grds aus (BFH BFH/NV 2000, 46). Die Anrechnung erfolgt allerdings dann nicht (mehr), wenn der ArbG später doch noch den betreffenden Teil des Lohns an den ArbN auszahlt und somit letztlich den LSt-Einbehalt rückgängig macht (BFH BFH/NV 2007, 2096).

Die Anrechnung von der durch den ArbG einbehaltener LSt iRd Veranlagung des ArbN zur ESt gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 S 1 EStG erfolgt von Amts wegen. Bei der Anrechnung der LSt handelt es sich verfahrensrechtlich nicht (mehr) um einen Teil der Steuerfestsetzung, sondern bereits um einen Teil der Steuererhebung. Sie erfolgt daher durch einen gesonderten VA, auf den wiederum die §§ 130, 131 AO Anwendung finden (Stache in Bordewin/Brandt, § 38 EStG Rz 21 (November 2013)).

 

Rn. 8

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei beschränkt EStPfl gilt gemäß § 50 Abs 2 S 1 EStG für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, die ESt durch den Steuerabzug als abgegolten (s § 50 Rn 26 (Loose)).

 

Rn. 9

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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