Rn. 62

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der StPfl muss gemäß § 37b Abs 3 S 3 EStG den Empfänger über die Pauschalversteuerung unterrichten, eine spezielle Formvorschrift gibt es nicht. Die Unterrichtung kann in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen, wobei auf den Empfängerkreis abzustellen ist. Bei eigenen ArbN kann ein Hinweis in der Lohnabrechnung oder aber auch ein Aushang ausreichend sein; bei Dritten wird idR eine schriftliche Mitteilung notwendig sein.

 

Rn. 63

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ausweislich des Gesetzeswortlauts sind keine Sanktionen an eine Nichtunterrichtung geknüpft; eine Unterlassung rechtfertigt auch keinen Ausschluss von dem Pauschalierungsverfahren. Jedoch sollte jeder StPfl zur Vermeidung von Nachfragen und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nichtbesteuerung beim Empfänger an einer Mitteilung interessiert sein. Aus der Unterrichtungspflicht kann der Empfänger ein Recht auf Mitteilung ableiten, denn nur wenn ihm diese vorliegt, kann er sich auf die Versteuerung beim Leistenden gegenüber der FinVerw berufen. Ist der Zuwendungsempfänger ein ArbN eines Geschäftsfreundes, muss dieser den grds wie Arbeitslohn zu versteuernden Betrag von dritter Seite seinem ArbG gegenüber anzeigen (§ 38 Abs 4 S 3 EStG).

Diese Unterrichtungspflicht des eigenen ArbG besteht formell weiter, ist für die Erhebung einer Steuer beim Empfänger jedoch entbehrlich, wenn der Gewährende die Zuwendung der pauschalen ESt unterwirft und dies dem ArbN (des Geschäftsfreundes) mitteilt. Ohne die formelle Mitteilung kann der ArbG seinen Pflichten gemäß § 38 Abs 4 S 3 EStG nicht nachkommen.

 

Rn. 64

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Erhält der ArbN erst im Nachhinein eine Mitteilung vom Zuwendenden über die Anwendung des § 37b EStG, kann bei bereits durchgeführter individueller Versteuerung eine Korrektur des LSt-Abzugs vorgenommen werden, wenn die Änderung des LSt-Abzugs beim ArbN noch zulässig ist. Ist keine Korrektur durch den ArbG mehr möglich, so ist die Berichtigung im Veranlagungsverfahren des ArbN vorzunehmen.

 

Rn. 65

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gewährende hat in seiner Mitteilung an den Empfänger der Zuwendung diese von ihrer Art her genau zu bezeichnen. Eine Mitteilung über die Höhe des Wertes oder über die Kosten der Zuwendung ist jedoch entbehrlich, so dass insoweit vom Gewährenden keine weiteren Informationen preisgegeben werden müssen.

 

Rn. 66

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Evtl USt-Pflichten des Leistungsempfängers sind durch die pauschale ESt des Zuwendenden noch nicht abgegolten. Die Pflichten aus dem UStG sind weiter zu erfüllen und sich ggf ergebende Konsequenzen für den Vorsteuerabzug zu beachten.

 

Rn. 67–68

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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