Rn. 5

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

StPfl iSd § 37 Abs 1 S 1 EStG ist materiellrechtlich und nicht iSd § 33 AO zu verstehen.

Erfasst wird jede natürliche Person, die Schuldner der ESt sein kann, die Art der EStPfl spielt keine Rolle. ESt-Vorauszahlungen können bei unbeschränkt StPfl (§ 1 Abs 1 EStG), erweitert unbeschränkt StPfl (§ 1 Abs 2 EStG), fiktiver unbeschränkt StPfl (§ 1 Abs 3 und § 1a EStG), beschränkt StPfl (§ 1 Abs 4 EStG) und erweitert beschränkt StPfl (§ 2 AStG) festgesetzt werden.

Mitunternehmerschaften (GbR, OHG, KG, OHG, Partnerschaft, stille Gesellschaft) sind nicht Steuersubjekt iSd EStG; Vorauszahlungen sind daher gegenüber den einzelnen Mitunternehmern festzusetzen. Über § 31 Abs 1 KStG gilt § 37 EStG auch für KSt-Subjekte.

 

Rn. 6

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Jede natürliche Person ist für sich vorauszahlungspflichtig. Dies gilt auch bei Ehegatten; gegen sie ergeht bei Zusammenveranlagung ein zusammengefasster Bescheid, nach dem jeder Ehegatte den festgesetzten Betrag als Gesamtschuldner zu entrichten hat, bei getrennter bzw Einzelveranlagung (§ 26a EStG) oder besonderer (§ 26c EStG aF) Veranlagung ergehen getrennte Bescheide.

Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden. Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist gemäß § 37 Abs 2 AO nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren (BFH BStBl II 2011, 607). Ob aber bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner ein von den Erfahrungssätzen abweichender Tilgungswille vorliegt, richtet sich ausschließlich nach dem zum Zeitpunkt der Zahlung für das FA erkennbaren Tilgungswillen, da eine Tilgungsbestimmung nicht rückwirkend geändert werden kann (BFH BFH/NV 2015, 1347 mit Anm Rubaker, NWB 2016, 250).

Weitere Einzelheiten, auch zum Fall der Scheidung s Rn 92f.

 

Rn. 7

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Werden Besteuerungsgrundlagen (einheitlich und) gesondert festgestellt, ist dieses Verfahren auf endgültige Entscheidungen beschränkt. Ein Feststellungsverfahren auch für Vorauszahlungszwecke ist ungeachtet der Ausgestaltung der Vorauszahlung als Festsetzung einer Vorauszahlungssteuerschuld und nicht nur als Leistungsgebot für eine Abschlagszahlung auf die spätere Steuerschuld iRd Veranlagung nicht zulässig; BFH BStBl II 1979, 46; Söhn in H/H/Sp, § 180 AO Rz 195 f; Kunz in Beermann/Gosch, § 180 AO Rz 57; von Wedelstädt in Kühn/von Wedelstädt, § 180 AO Rz 10, 21. Aufl; aA Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 14; Baum, DStZ 1992, 532. Ungeachtet dessen, dass ein derartiges Feststellungsverfahren etwa bei Massen-PersGes durchaus sinnvoll wäre, steht dem § 37 Abs 3 S 3 EStG (Anpassung allein durch das Wohnsitz-FA) entgegen; auch enthält § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO nicht die entsprechende gesetzliche Grundlage. Die FinVerw behilft sich mit "vorläufigen Mitteilungen für Vorauszahlungszwecke" des Feststellungs-FA an das jeweilige Wohnsitz-FA (Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz 14).

Nach BFH v 22.11.2011, BStBl II 2012, 329 Rz 13 hat das FA es zu Recht abgelehnt, Vorauszahlungen in unterschiedlicher Höhe festzusetzen, auch wenn der Gewinn nicht gleichmäßig entsteht (s Rn 3).

Die Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen ist auch dann zulässig, wenn der StPfl ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, die dem LSt-Abzug unterliegen (BFH BStBl II 2005, 358; H 37 EStH 2021 "Vorauszahlungen bei ArbN").

Die Entscheidungen im Vorauszahlungsverfahren trifft originär das Veranlagungs-FA, das allerdings die Amtshilfe des Feststellungs-FA in Anspruch nehmen kann (s oben zum Feststellungsverfahren). Die Prüfungskompetenz, insbesondere auch die Ermessensausübung, verbleibt beim Wohnsitz-FA (hM, vgl nur FG Nds EFG 1977, 430 und EFG 1978, 492). Nach Durchführung der Feststellung ist das Wohnsitz-FA gemäß § 175 Abs 1 Nr 1 AO an die Feststellung Betriebs-FA gebunden.

 

Rn. 8–9

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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