Rn. 11

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

In persönlicher Hinsicht können die Steuerermäßigung nach § 35b EStG nur natürliche Personen in Anspruch nehmen. KapGes können § 35b EStG nicht anwenden, da § 35b als Tarifvorschrift keine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens ist und damit nicht von der Verweisung des § 8 Abs 1 KStG erfasst ist (BFH BStBl II 1995, 207). Somit bleibt es insb auf Grund der Erbersatzsteuer bei Stiftungen und Zweckvermögen bei einer Doppelbelastungssituation.

In sachlicher Hinsicht erfasst § 35b EStG Einkünfte aller sieben Einkunftsarten, soweit diese tatsächlich doppelt mit ErbSt und ESt belastet sind. Die Regelung gilt nur für Erwerbe von Todes wegen.

In zeitlicher Hinsicht war § 35b EStG gem § 52 Abs 50c EStG aF erstmals für den VZ 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall nach dem 31.12.2008 eingetreten ist. Damit war eine Anwendung des § 35b EStG auch in den Fällen ausgeschlossen, in denen gem Art 3 Abs 1 ErbStRG aF das neue Recht rückwirkend auf Erwerbe von Todes wegen in der Zeit vom 01.01.2007–31.12.2008 angewendet wird. Dies war bei Ausübung des Wahlrechts zwischen altem und neuem Recht zu berücksichtigen.

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